Einstweilige Verfügung gegen Samsung: Landgericht Düsseldorf nicht zuständig für EU-Verkaufsstopp

Galaxy-Tab-101-vs-ipad-2 Einstweilige Verfügung gegen Samsung: Landgericht Düsseldorf nicht zuständig für EU-Verkaufsstopp Samsung Technologie

Wie wir bereits umfangreich berichtet haben und nicht Wenigen entgangen sein sollte, hat Apple ein europaweites Verkaufsverbot des Galaxy Tab 10.1 erreichen können. In der vergangenen Woche traf es den koreanischen Hersteller von Unterhaltungselektronik hart, aber offenbar nicht vollkommen überraschend. Der Prozess könnte nun aber eine interessante Wendung nehmen, denn nach einigen Expertenmeinungen könnte das Landgericht (LG) Düsseldorf für ein Verbot dieser Reichweite gar nicht zuständig sein.

Wie Oliver Garcia auf dem De legibus Blog erörtert, hätte Apple sich für das Erreichen eines europaweiten Verkaufsverbots nicht an das Landgericht Düsseldorf wenden dürfen. Denn

gemäß Art.82 Abs. 3 GGV ist das Handelsgericht Alicante ausschließlich (Art. 81GGV) zuständig. Der EuGH hat bereits für andere ausschließliche Zuständigkeitsbestimmungen entschieden, dass sie sich auch gegenüber dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Art. 6 Nr. 1 EuGVVO/EuGVÜ) durchsetzen (C-462/06). Bei Art. 81 GGV wird er aller Voraussicht nach das Gleiche entscheiden.

Auch Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz und Betreiber des  Blogs Internet-Law,  stimmt der Meinung Garcias zu, indem er schreibt:

Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden.

Mit diesem Fehler könnte das europaweite Verbot des Verkaufs vom Tisch sein, in Deutschland könnte die Entscheidung weiterhin seine Gültigkeit haben, doch Garcia bemerkt auch hier einen technischen Fehler. Denn Düsseldorf scheint nicht einmal für Deutschland die korrekte Anlaufstelle zu sein. Apple hätte die Samsung GmbH gemäß §§ 1217 ZPO vor dem zuständigen LG Frankfurt/Main verklagen müssen, denn dies wäre der zuständige Gerichtsstand.

Am 25. August findet die nächste Anhörung vor dem LG Düsseldorf statt. Falls Samsungs Anwälte die Karten richtig spielen, dürfte es für Apple richtig teuer werden. Da ich kein Anwalt bin und keine Ahnung von diesen rechtlichen Dinge habe, vertraue ich den Einschätzungen der Experten.

Zum Weiterlesen:

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