Ein Lichtblick am Himmel, wenn man an die Massenabmahnungen denkt, die in den letzten Jahren durch das Internet zustande gekommen sind. Arm dran – im wahrsten Sinne des Wortes – waren Eltern, deren Kinder aktiv im Internet unterwegs waren. Fehlendes Unrechtsbewusstsein gepaart mit dem Wunsch etwas haben zu wollen, das man so vielleicht nicht bekommen würde, führt Kinder in Filesharingportale und hier fangen die Kassen an zu klingeln.
Einige Anwälte haben sich darauf spezialisiert, Abmahnungen für bestimmte Werke zu versenden. Die Kosten sind hierbei nicht unbedingt gering. Es können im Ernstfall bis zu mehrere tausend Euro zustande kommen, die Eltern dann begleichen müssen. Müssen? Nicht unbedingt, so stellte heute das Bundesgerichtshof Karlsruhe in einem Grundsatzurteil fest.
Ein 13-jähriger hatte ohne das Wissen seiner Eltern illegal Musik heruntergeladen. Dafür wurden einige Abmahnungen geschrieben und es gab sogar eine Hausdurchsuchung. Der Rechner des Jungen wurde beschlagnahmt und nachdem sowohl zwei Download-Programme als auch eine ganze Reihe heruntergeladener Musik gefunden wurde, gestand dieser, illegal Musik aus dem Netz geladen zu haben.
Die Eltern weigerten sich trotzdem zu zahlen, denn sie hatten ihren Sohn darüber aufgeklärt, dies nicht zu tun und zusätzlich eine Kinderschutzsoftware auf dem Rechner installiert. Zusätzlich kontrollierte der Vater einmal im Monat den Rechner des Jungen auf illegales, fand aber nie Hinweise.
In erster Instanz und auch in der Berufung scheiterten die Eltern vor Gericht. Ihnen wurde unterstellt, die Schutzsoftware nicht richtig installiert zu haben, sodass ihr Verhalten fahrlässig gewesen sei.
Vor dem Bundesgerichtshof Karlsruhe kam dann heute alles anders. Der Richter entschied, dass die Eltern ausreichende Vorkehrungen getroffen hatten, die sie von der Schuld befreien. Der Richter nahm das Urteil zurück und wies die Klage der Vertreter der Musikindustrie ab. Es reiche grundsätzlich schon aus, das Verbot auszusprechen. Weitere Vorkehrungen wären nur notwendig, wenn konkreter Verdacht besteht.
Dieses Urteil könnte ein kleiner Durchbruch gegen die Massenabmahnungen sein, mit denen einige Anwälte derzeit viel Geld verdienen. Ein langfristiges Ziel könnte es sein, gegen die Störerhaftung allgemein vorzugehen, bei der ein Anschlussinhaber für alles haftet, das über seine Internetverbindnung abläuft. Gerade wenn viele Menschen einen Anschluss nutzen, ist dies ein großes Risiko für den Inhaber.
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Ging es in diesem speziellen Fall nicht darum, dass er unter 14 und somit “nicht strafmündig” oder wie sich das nennt war?