Wenn es eine Thema gab, das in den vergangenen Wochen und Monaten im Netz heiß diskutiert wurde, dann war es das Leistungsschutzrecht. Das Internet war voll von Petitionen und Diskussionen für und gegen ein Gesetz dieser Art. Aber worum ging es bei diesem Gesetz eigentlich?
Das Leistungsschutzrecht sollte Google und anderen Suchmaschinen verbieten, kostenlos Inhalte von News-Seiten anzuzeigen. Wenn man also auf die News Übersicht von Google klickt, sollte man weder Bilder noch Textausschnitte eines Artikels sehen dürfen, es sei denn Google zahlt hierfür Lizenzgebühren. Die Begründung war, dass Google sich an der Arbeit der News-Seiten bereichern würde. Ganz außer acht gelassen wurde, dass die meisten News-Seiten ihre Klicks hauptsächlich über Google generieren. Dieser Streit dauerte Wochen an. Verschiedene Initiativen beider Seiten versuchten Stimmung zu machen.
Jetzt hat sich der Rechtsausschuss der Bundesregierung darauf geeinigt, das Leistungsschutzrecht zu entschärfen. Eine Ausnahme, die Suchmaschinen die lizenzfreie Verwendung von so genannten Snippets, also kurzen Textauszügen erlaubt, nimmt dem Gesetz seine Schärfe. Befürworter des Gesetzes zeigen sich empört und sehen dies als Aushebelung der eigentlichen Idee an. Gegner des Gesetzes begrüßen die Änderung als Schritt in die richtige Richtung und als Eingeständnis, dass man nun begriffen habe wie das Internet funktioniert. Auch wenn es ohne das Gesetz sicher noch besser wäre.
Am Freitag soll das Gesetz verabschiedet werden und wie es aussieht, wird es mit der Entschärfung durchkommen. Das Gesetz stand deswegen in der Kritik, weil den Verlegern vorgeworfen wurde, dass es ihnen nicht um die Lizenzierung ginge, sondern nur darum aus einer kostenlosen Dienstleistung Profit zu schlagen. Wäre dem nicht so gewesen, hätten die News-Seiten ihre Inhalte auch einfach für die Suchmaschinen sperren können. Das wollten sie verständlicherweise allerdings nicht. Eine Sache bleibt allerdings offen: die Textlänge, die die Auszüge umfassen darf, ist nicht festgelegt. Das heißt, dass sich die Verleger entweder mit den Suchmaschinen einigen müssen, oder diese Frage vor Gericht geklärt werden muss.
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